Datenschutz (Wahlen)
Hallo Hotte,
klar, auch die SchwbV muss den Daenschutz beachten. Aber weder AG noch Datenschützer sind Weisungsbefugt.
Beide haben auch kein Recht Unterlagen der SchwbV einzusehen oder zu prüfen. Sie können bei berechtigtem Verdacht, dass gegen Gesetze verstoßen wird nur das ArbG bemühen.
» Auch hier kommmen wir dann wohl wieder in Konflikt mit dem Datenschutz.
» Bei uns gibt es 39 Betriebsräte, bestehend aus 5 konkurierenden Listen.
» Jede Liste hatte schon bis zu 3 Ersatzbetriebsräte im Einsatz. Damit
» hätten dann schon weit über 50 Leute das Wissen, wer alles sb oder
» gleichgestellt ist.
Die BR müssen wissen wer schwerbehindert/ gleichgestellt ist. Denn
bei schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sind Sie in der Pflicht
Ihre Aufgabe in Bezug auf die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist vor allem, die Eingliederung zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 93 SGB IX). Das heißt, dass Sie darauf achten müssen, dass Ihr Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nach §§ 71 f., 81 und 84 SGB IX erfüllt.
Aber auch klar, die BR haben hier den besonderen Datenschutz zu beachten. Sie dürfen dieses Wissen ausschließlich für ihre BR-Arbeit nutzen und dieses Wissen auch nicht an Dritte weitergeben.