Datenschutz (Wahlen)

Doris, Sunday, 19.12.2010, 16:48 (vor 5785 Tagen) @ Hotte

» Die Anfechtung bezieht sich auf a) Verweigerung auf ausreichende Einsicht in das Wählerverzeichnis und Verbot von Notizen und b) Akzeptanz der Rücknahme einer Zustimmungserklärung durch den Wahlvorstand

Hallo Hotte, die beiden Anfechtungsgründe sind stichhaltig. Beide Rechtsverstöße des Wahlvorstands beeinflussten insbesondere potentiell das Wahlergebnis: Die Kausalität zwischen den Wahlfehlern und der Möglichkeit, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, ist damit gegeben.

Die gegenteilige und nicht näher begründete Auffassung des ArbG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, wonach die Einsicht in die Wählerliste "nicht dem Zweck" diene, "mögliche Unterstützer für den Wahlvorschlag zu finden", überzeugt nicht. Dieser Gerichtsbeschluss wurde vom [link=http://www.prot-in.de/viewtopic.php>t=1038&sid=35f3a0d4fb3cd5b7dea2f67c81b58b27]LAG Stuttgart[/link] zu Recht aufgehoben. Ein Wahlvorstand, der Wahlberechtigten bzw. Kandidaten das ungehinderte Einsichtsrecht in die komplette Wählerliste verweigert, verletzt massiv seine grundlegenden Amtspflichten. Gehörten dem Wahlvorstand andere Kandidaten für das Amt der SBV an, wird m.E. von diesen Gegenkandidaten damit gleichzeitig auch das von der Rechtsprechung zu Recht verlangte Neutralitätsgebot verletzt.

Damit wird außerdem auch der bei den SBV-Wahlen einzuhaltende ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit, der auf der Rechtsprechung des BVerfG beruht, eklatant verletzt. Darauf, ob die Ablehnung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Wahlvorstands erfolgte oder ob einzelne Mitglieder des Wahlvorstands die vollständige Einsicht eigenmächtig ablehnten, kommt es nicht an.

Ebenso rechtswidrig verhält sich ein Wahlvorstand, der die Rücknahme einer Zustimmungserklärung nach Einreichung des Wahlvorschlags akzeptiert mit der Folge, dass dieser Kandidat nicht auf den Stimmzetteln erscheint, was gleichfalls potentiell das Wahlergebnis beeinflusst.

NB: Zu bedenken ist allerdings, dass im neueren Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass sich eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson nicht unbedingt auch auf die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der SBV erstreckt. Daher sollten ggf. vorsorglich beide Wahlen angefochten werden, also sowohl die Wahl der Vertrauensperson als auch die Wahl der Stellvertreter.

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Viele Grüße
Doris


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