Datenschutz (Wahlen)
» Das Thema "ab wann darf gesammelt werden" ist umstritten. Leider steht im Gesetz nur etwas, wie lange gesammelt werden darf. Nichts dazu ab wann. Ich vertrete auch die Meinung der Gruppe "nach der Wahl ist vor der Wahl", also man darf frühzeitig beginnen. Dieses wegen fehlender Gesetzeslage.
Hallo Bernhard,
Deine Auffassung ist absolut zutreffend, dass im Wahlrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, ab wann Stützunterschriften frühestens gesammelt werden dürfen. Daraus kann m.E. aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass etwa schon ab der Bestellung des Wahlvorstands Stützunterschriften gesammelt werden dürften, also vor Erlass des Wahlausschreibens und damit vor der förmlichen Einleitung der SBV-Wahl. Ein solches Ausnutzen von Insiderwissen halte ich rechtlich deshalb für problematisch, weil dadurch regelmäßig der ungeschriebene elementare Wahlrechtsgrundsatz der Chancengleichheit verletzt wird, indem die große Mehrzahl der Wahlberechtigten weitaus weniger Zeit haben, sich auf die Wahl einzurichten und Stützunterschriften zu sammeln, als amtierende Amtsträger wie etwas Mitglieder des Wahlvorstands.
Durch einen solchen "Frühstart" hätten einzelne Personengruppen wegen ihres Insiderwissens (z.B. die Schwerbehindertenvertretung, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Mitglieder des Betriebsrats/Personalrats) einen durch nichts zu rechtfertigenden Chancenvorsprung beim Einsammeln der Stützunterschriften, da diesen und nur diesen die Bestellung des Wahlvorstands obligatorisch zugeht, hingegen nicht den übrigen aktiv oder passiv Wahlberechtigten. Ein solcher teils wochenlanger Informationsvorsprung (Insiderwissen) darf von diesem Personenkreis nicht zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden, da dies auf eine grobe Verzerrung der Wahlchancen hinausliefe. Das ist in gewissem Grad vergleichbar mit dem Börsenrecht, wonach der "Insiderhandel" an der Börse aus guten Gründen in Deutschland verboten wurde.
Diese Chancenungleichheit wird zudem zusätzlich in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg noch gravierend verstärkt, weil dort ja die Sommerferien erst gegen Mitte September 2010 endeten, vielfach also genau innerhalb der zweiwöchigen Einreichungsfrist der Wahlvorschläge, in denen dann gehäuft Wahlberechtigte urlaubsbedingt abwesend sind. Das hat mit rechtlicher Chancengleichheit nichts zu tun.
Bei der Wahl des Betriebsrats/Personalrats mag zwar etwas anderes gelten, soweit im dortigen Wahlrecht geregelt ist, dass die Bestellung des Wahlvorstands betriebsöffentlich bekannt zu machen ist am "Schwarzen Brett" bzw. digital im betrieblichen Intranet. Eine solche Wahlvorschrift gibt es jedoch nicht für die Bestellung des Wahlvorstands für die SBV-Wahl. Bei Wahlanfechtungen könnte daher in derartigen Fällen ergänzend auch der Gesichtspunkt der Verletzung der Chancengleichheit geltend gemacht werden und dabei auf das unterschiedliche Wahlrecht hingewiesen werden.
Gerade die Einhaltung des gesetzlichen Wahlrechtsgrundsatzes der Chancengleichheit wurde in der neueren Fachliteratur und Rechtsprechung in anderem Zusammenhang zu Recht mehrfach hervorgehoben, dessen Verletzung zur Wahlanfechtung berechtigen kann.
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Viele Grüße
Doris