Datenschutz (Wahlen)

Hotte, Stuttgart, Monday, 13.12.2010, 19:01 (vor 5791 Tagen) @ Doris

Hallo Doris

» . Ein solches Vorgehen halte ich rechtlich schon deshalb für problematisch, weil dadurch regelmäßig der ungeschriebene Wahlrechtsgrundsatz der Chancengleichheit verletzt wird


Es gibt bei der SBV-Wahl keine Chancengleichheit.
Amtierende Vertrauenspersonen werden i.d.R. wiedergewählt, sofern sie nicht gerade in der letzten Periode "Mist" gebaut haben. Der Wissensvorsprung ist enorm


Und wo kein Kläger, da kein Richter.


es ist nicht verboten vor dem Wahlausschreiben Stützunterschriften zu sammeln.

Versuch deswegen mal eine Wahlanfechtung :-( Null Chance

LG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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