Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 23.11.2011, 09:40 (vor 4541 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

hier besteht offenbar ein Problem der Aufklärung und Vertrauens. Schwerbehinderte müssen verstehen und akzeptieren, dass man hier FÜR SIE und die Sicherung ihrer Beschäftigung handelt. Es sollte daher also einmal dringend als Thema einer Schwb-Versammlung sein. Hierzu dann auch einen Vertreter des IA/IfD einladen.

Der AG hat aber doch i.d.R. eine Kopie des Feststellungsbescheides (mit ggf. abgedeckten Gründen) und Kopie des Schwerbehindertenausweises. Dieses stellt der Schwerbehinderte doch dem AG zur Verfügung um seine Ansprüche aus dem SGB IX in Anspruch nehmen zu können.

Hier sollte in einem Gespräch dem Betroffenen zum einen das ggf. fehlende Vertrauen hergestellt werden. Weiter muss man diesem klar machen, dass es hier um die Sicherung seiner Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX geht und damit um die Sicherung seiner Beschäftigung. Eine Weigerung der Mitarbeit/ Mitwirkung kann in der Folge seine Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX zur Folge haben.

PS: Die hier geforderten Unterlagen hatte ich als SchwbV auch stets in der Schwb-Kartei. So konnte ich dieses stets mit dem Antrag vorlegen.


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