Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 23.11.2011, 10:46 (vor 4541 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ja, der Ausweis reicht aus um die Ansprüche beim AG in Anspruch nehmen / belegen zu können. Nur bekommt man den Ausweis ja stets erst später. Somit kann man die Ansprüche vorher mit dem Feststellungsbescheid belegen.

Ich hatte auch nie das Problem wie hier beschrieben. Es ist wohl auch eine Vertrauens und Aufklärungsfrage.

DoSto rede doch einmal mit dem IA, sie sollen sich im Rahmen der Amtshilfe beim Versorgungsamt eine Kopie des Feststellungsbescheides anfordern. Denn dass sie diesen benötigen ist verständlich, denn nur aus diesem können sie erkennen, dass aus Gründen der Behinderung bestimmte Leistungen erforderlich sind.

Hotte, ja die SchwbV sollte mit ihr überlassenen Unterlagen vertraulich umgehen. Sie soll/muss aber auch Betroffene aufklären über bestimmte Notwendigkeiten zur Sicherung ihers beschäftigungsverhältnisses.

Hierzu gehört dann auch sehr viel reden. So sollte man auch keine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu Maßnahmen Betroffener abgeben ohne vorher mit diesen gesprochen zu haben. So habe ich es zu mindest IMMER gehalten. So gewinnt man Vertrauen und baut es ggf. aus.

Der IdF berät hier AG und IA und unterstützt auch bei der Antragsstellung, daher ist hier wohl der IdF mit eingebunden. Die Entscheidung und Zuweisung der Mittel macht aber letztlich das IA.

Übrigens alle hier betroffenen Stellen/Ämter sind dem Datenschutz verpflichtet. Es kann somit kein Problem betreffend des Datenschutzes geben. Auch dieses sollte man Betroffenen erklären.

Wie Anfangs erwähnt, es besteht hier dringender Rede-/Aufklärungsbedarf.


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