Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz (Hilfsmittel)

hackenberger, Friday, 25.11.2011, 23:50 (vor 4539 Tagen) @ albarracin

Hallo,

folgendes zum § 117 SGB IX. Er sollte schon einmal ganz gestrichen werden. Weiter auch Franz-Josef Düwell schreibt in seiner 3. Auflage des LPK, dass keine Entscheidung bekannt ist.

Das BSG hat 1975 und 1977 entschieden, dass die Vorraussetzung für die Anwendung des § 117 SGB IX ist um die Hilfen zeitweise zu entziehen, das die geplanten Maßnahmen Vorrausetzung dafür ist, dass der sbM seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend auf dem Arbeitsmarkt untergebracht werden kann.

Franz-Josef Düwell schreibt dazu:
- Weigerung ohne berechtigten Grund, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

Hier liegt ja zumindest hat DoSto es nicht geschrieben, eben nicht der Sachverhalt vor, dass der Betroffene sich weigert an einer Maßnahme welche zwingend zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnis notwendig ist teilzunehmen. Er weigert sich "nur" seinen Feststellungsbescheid in Kopie weiter zu geben.

Dieses dürfte wohl nicht den zwingenden Sachverhalt des § 117 SGB IX so wie es das BSG mehrfach gefordert hat erfüllen. Dieses auch, weil das Integrationsamt ja zum einen durch die Einschaltung des IfD und/oder technischen Beraters sich von den Auswirkungen der anerkannten Schwerbehinderung auf den Arbeitsplatz und den Notwendigkeiten des möglichen Hilfsmittels ein Bild machen konnte. Sich weiter sofern erforderlich im Rahmen der Amtshilfe an das Versorgungsamt betreffend des Feststellungsbescheides wenden kann. Weiter haben auch schon einige Integrationsämter hier ihre Antragsformulare geändert und fordern nun vom AG "nur" noch die Kopie des Schwb-Ausweises an, wohl auch wissend der Tatsache, dass AG i.d.R. oftmals keine Kopie des Feststellungsbescheides haben und es auch kein Gesetz gibt welches den Schwerbehinderten verpflichtet eine Kopie Ihres Feststellungsbescheides herauszugeben. Auch gibt es kein Gesetz, dass Betroffene verpflichtet den Feststellungsbescheid überhaupt aufzubewahren und/oder bei Verlust sich einen neuen bei den zuständigen Ämtern anzufordern. Betroffene sind nur ggf. verpflichtet an Maßnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Das sind i.d.R. ggf. notwendige REHA-Maßnahmen, Schulungen oder die Aufnahme einer geeigneten und angebotenen Tätigkeit.

Der AG könnte nun aber ggf. sagen, dann schaffe ich dieses Hilfsmittel/ Arbeitsplatzausstattung nicht an bzw. veranlasse ggf. notwenige Baumaßnahme Anpassungen am Arbeitsplatz im Arbeitsumfeld eben nicht. Dann müsste ja ggf. der Betroffene seine Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX einklagen.

Sollte es dann i.d.Folge zum Verlust des Beschäftigungsverhältnis kommen, so müsste letztlich ein Gericht entscheiden hätte der AG ggf. hier trotz des Verhaltens des Betroffenen handeln müssen. Es müsste weiter entscheiden, hat der Betroffene hier eine Mitschuld welche dann dazu führen könnte, dass er in der Folge zeitlich begrenzte Leitungsverweigerungen/-kürzungen erhält.

Das Integrationsamt könnte sollte es in Folge dieses Handeln zu einer Kündigung kommen, dieser zuzustimmen. Auch ArbG könnten dann ggf. eine Kündigungsschutzklage abweisen, bzw. die Kündigung als statthaft ansehen. Die Agentur für Arbeit könnte dann weiter prüfen ob ein berechtigter Grund für eine zeitliche Sperre von Leistungen gegeben ist.

Im Gesetz in den Kommentaren heißt es "Hilfen teilweise oder gänzlich" für die Dauer von längstens 6 Monaten entzogen werden können. Also "monetäre Hilfen" könnten zeitweise entzogen werden. Denn anderes kann man nicht teilweise entziehen.

Da hier der betroffene AN z.Zt. noch keine monetäre Hilfen zur Teilhabe erhält dürfte auch dieses hier ein Grund dafür sein, dass der § 117 SGB IX hier zurzeit "leider" kein hilfreiches Mittel sein kann.

Man kann ihm also nur klar machen er gefährdet hier sein Beschäftigungsverhältnis und es kann dann in der Folge zu Leistungsverweigerungen/ Leistungseinschränkungen kommen.


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