Nichtbeteiligung der SBV (Umgang mit BR / PR)
Hallo Eva
der Dienstherr ist gegenüber der SBV in der Pflicht.Also der AG. Er muss sich hier Fehlverhalten der AN und dann hier auch des BRV zurechnen lassen.
Der BRV/PRV hat dann hier die Aufgaben und Pflichten des SB des AG.
Also, droht ihm hier der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.
Weiter ist auch der BSchwb § 98 SGB IX in der Pflicht. Er muss hier auf den AN der auch BRV/PRV ist einwirken wie auf jeden AN/SB. Der BRV/PRV kann sich hier auch nicht auf das Mandat und die Eigenständigkeit im Mandat berufen. Denn diese Aufgaben macht er EBEN NICHT im Rahmen des Mandates also als BR/PR.
Es macht aber durchaus Sinn hier den BR in die Auswahl mit einzubeziehen, da er ja mit diesem AN zusammenarbeitet. Aber dann in diesen Aufgaben (Auswahl) eben nicht also BR/PR sondern als AN der BRV/PRV ist.
Als BR/PR kommt er dann im den MB-Verfahren ins Spiel.
Ich würde dem BRV/PRV auch erkläen, dass er es sich ja zu Recht verbitten würde wenn die SchwbV sich in seine Zuständigkeiten und die Ladung von EBRM/EPRM einmischen würde. Also die SchwbV entscheiden würde ich nehme nun diese BRM/PRM in die Pflicht oder lade es zu Sitzungen/ Schwerbehindertenversammlungen ein.
Der BRV/PRV hat hier dann also als AN(SB) der auch BRV/PRV sich der Mandatsbehinderung schuldig gemacht.
Gerade BRV/PRV sollten die Gesetze und auch ds SGB IX und die Rechte dieser Mandatsträger besonders kennen und auch beachten. Da sie es ja auch gem. Gesetz müssen.