Nichtbeteiligung der SBV (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Saturday, 17.11.2012, 15:10 (vor 4196 Tagen) @ broesel

Hallo Eva

der Dienstherr ist gegenüber der SBV in der Pflicht.Also der AG. Er muss sich hier Fehlverhalten der AN und dann hier auch des BRV zurechnen lassen.

Der BRV/PRV hat dann hier die Aufgaben und Pflichten des SB des AG.
Also, droht ihm hier der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

Weiter ist auch der BSchwb § 98 SGB IX in der Pflicht. Er muss hier auf den AN der auch BRV/PRV ist einwirken wie auf jeden AN/SB. Der BRV/PRV kann sich hier auch nicht auf das Mandat und die Eigenständigkeit im Mandat berufen. Denn diese Aufgaben macht er EBEN NICHT im Rahmen des Mandates also als BR/PR.

Es macht aber durchaus Sinn hier den BR in die Auswahl mit einzubeziehen, da er ja mit diesem AN zusammenarbeitet. Aber dann in diesen Aufgaben (Auswahl) eben nicht also BR/PR sondern als AN der BRV/PRV ist.

Als BR/PR kommt er dann im den MB-Verfahren ins Spiel.

Ich würde dem BRV/PRV auch erkläen, dass er es sich ja zu Recht verbitten würde wenn die SchwbV sich in seine Zuständigkeiten und die Ladung von EBRM/EPRM einmischen würde. Also die SchwbV entscheiden würde ich nehme nun diese BRM/PRM in die Pflicht oder lade es zu Sitzungen/ Schwerbehindertenversammlungen ein.

Der BRV/PRV hat hier dann also als AN(SB) der auch BRV/PRV sich der Mandatsbehinderung schuldig gemacht.

Gerade BRV/PRV sollten die Gesetze und auch ds SGB IX und die Rechte dieser Mandatsträger besonders kennen und auch beachten. Da sie es ja auch gem. Gesetz müssen.


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