Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

WoBi, Wednesday, 25.07.2018, 20:52 (vor 2096 Tagen)

Hallo zusammen,
bin an der Lösung einer Frage, die an mich von einem Wahlvorstand herangetragen wurde.

Hat ein schwerbehinderter beurlaubter Beamter, der das Wahlamt eines ersten Bürgermeisters ausübt, in der Gemeinde, wo er der Bürgermeister ist, ein aktives Wahlrecht?
Ein passives Wahlrecht ist ausgeschlossen, da er nach dem BayPVG nicht dem Personalrat angehören kann.

Allgemein wahlberechtigt sind alle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigt werden. Ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstverhältnis ist dafür keine Voraussetzung.
Ist der Bürgermeister ein Beschäftigter der Gemeinde oder ist er der Arbeitgebervertreter?

In der ZB Spezial Wahl 2018 steht auf Seite 38: "Behördenleiter und ihre Stellvertreter (im Sinne des § 7 BPersVG) sind wahlberechtigt."

Art. 7 BayPVG besagt, dass bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierfür geltenden Vorschriften.

Laut Art. 37 Abs. 4 GO führt der erste Bürgermeister die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde gemäß Art. 38 Abs. 1 GO nach außen.
In Art. 43 GO ist geregelt, dass der Bürgermeister die Beamten der Gemeinde bis Besoldungsgruppe A 9 oder Arbeitnehmer der Gemeinde bis Entgeltgruppe 9 nach TVöD ernennen, befördern, abordnen oder versetzen, an eine Einrichtung zuweisen, in den Ruhestand versetzen und entlassen kann.

Aus Seite 35 der ZB Spezial Wahl 2018 steht:"Schwerbehinderte oder gleichgestellte Inklusionsbeauftragte nach §181 SGB IX haben das aktive Wahlrecht, obwohl sie in ihrer Funktion den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertreten und damit ihre Befugnisse dabei funktional mit denen leitender Angestellter vergleichbar sind."
Hier wird feinsinnig unterschieden, dass der Inklusionsbeauftragter den Arbeitgeber nur in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und nicht den Arbeitgeber in seiner Arbeitgeberfunktion.

Meines Erachtens übt nach dieser differenziellen Unterscheidung der Bürgermeister in der Gemeinde Arbeitgberfunktionen aus. Ein Arbeitgeber selbst ist auch als schwerbehinderter Mensch nicht „Beschäftigter“ im Sinne des SGB IX und deshalb nicht aktiv wahlberechtigt.

Liege ich mit dieser Einschätzung richtig?

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Gruß
Wolfgang


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