Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

WoBi, Monday, 20.08.2018, 13:46 (vor 2082 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
was soll ein Wahlleiter oder Wahlvorstand bei der Fragestellung tun?

Werden ohne den Bürgermeister die Wahlvoraussetzungen erfüllt, könnte das aktive Wahlrecht verweigert werden. Hier müsste sich dann der Wahlleiter ggf. dem arbeitsgerichtlichen Verfahren stellen. Hoffentlich ist eine Rückendeckung durch eine Gewerkschaft vorhanden, dem Wahlvorstand steht ein guter Rechtsbeistand zur Seite und die Kammer des Arbeitsgerichtes will sich mit der Materie ernsthaft auseinandersetzen und entsprechende Sachkenntnisse sind vorhanden.

Wenn nur mit dem Bürgermeister die Wahlvoraussetzung erfüllt werden, wird der Bürgermeister sicher mitgezählt und könnte selbst Kandidaten vorschlagen und wählen. Dabei hätten seine Stimmen eine große Gewichtung bei der Wahl der Vertrauensperson und des Stellvertreters / der Stellvertreter.
Hier stellt die Grundsatzfrage ob eine Interessensvertretung besser ist oder wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, die ggf. ein verlängerter Arm des Arbeitgebers ist.

Die Entscheidung hätte der Wahlleiter zu treffen, falls der Bürgermeister in die Wahlversammlung kommt.
Für den Wahlvorstand folgt, egal wie entschieden wird, kann die Wahl angegriffen werden. Dann hat sich der Wahlvorstand dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Hoffentlich mit den bereits genannten Voraussetzungen.

Als Betriebsratswahlbeispiel sei auf "Filialleiter der Restaurantkette Xxxx darf in den Betriebsrat" verwiesen.

--
Gruß
Wolfgang


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