Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 16.08.2018, 11:26 (vor 2086 Tagen) @ WoBi

Der schwerbehinderte Bürgermeister zählt mit und hat aktives Wahlrecht.

Hallo, klingt auf dem ersten Blick ganz plausibel, geht aber am Kern der Sache völlig vorbei. Mit der Auslegung des Inklusionsamts müsste man auch, wenn man mal übern "Tellerrand" schauen würde, etwa einem schwerbehinderten Minister, Kanzler, Bundespräsidenten oder Ministerpräsidenten als Behördenleiter jeweils gleichermaßen auch SBV-Wahlrecht zusprechen, was ich jedoch schlicht für albernen "Nonsens" halte schon nach gesundem Menschenverstand, weil diese ja keine per­sön­lich abhängige, fremdbestimmte Diens­te­ zu erbringen haben. Diese Beispiele zeigen das Absurde der undifferenzierten Unterstellung von Pahlen bzw. BIH-Broschüre zur Wahl auf Seite 18 und 38. Ich halte das alles für ziemlich "schräg" und abwegig und weit übers Ziel hinausgeschossen.

es wird nach dem Wortlaut des § 177 SGB IX alleine auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich um einen Wahlbeamten auf Zeit handelt, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung.

Eben nicht. Ist m.E. zu weitgehend. Folgerung ist falsch, da schon Annahme nicht stimmt. Da wurde offenbar einfach die pauschale Einschätzung von Pahlen übernommen. Es muss auch sowas wie Weisungsrecht eines Vorgesetzten dazukommen als Voraussetzung für anhängige Beschäftigung nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Das ist beim leitenden Angestellten so, aber gerade nicht beim ersten Bürgermeister. Wer sollte das denn sein bei den Ministern oder beim ersten Bürgermeister? Der hat nur den Himmel, die Gesetze und seine Wähler bei den nächsten Kommunalwahlen über sich.

Zusammengefasst: Mich überzeugt diese Ansicht des Inklusionsamtes nicht, die alle Behördenleiter "über einen Kamm schert", würde daher diesen ersten Bürgermeister nicht wählen lassen, und würde der evtl. Wahlanfechtung sehr gelassen entgegensehen.

Gruß,
Cebulon


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