Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 27.07.2018, 08:50 (vor 2100 Tagen) @ WoBi

Hallo,

obwohl NPM nach der 12. Aufl. 2010 nicht mehr weiterverfolgt wurde, gilt er noch in manchen Punkten als Referenz. Deswegen habe ich auch noch die 12. Aufl. aufgehoben.
Es ist richtig, daß NPM das aktive Wahlrecht für Behördenleiter nach § 7 BPersVG anders sieht als Düwell.
Der Begriff des "Arbeitgebers", der kein aktives Wahlrecht haben soll, hat allerdings NPM nicht weiter definiert - insbesondere nicht in Hinblick auf den öffentlichen Dienst.

Persönlich spricht mE viel für die Auffassung, daß zumindest Bürgermeister, die ja "Chef" der örtlichen Verwaltung sind und die meisten Personalangelegenheiten völlig eigenverantwortlich regeln können, als AG analog zum Begriff des BetrVG anzusehen sind.

Da mE die Nichtberücksichtigung eines Bürgermeisters in der Wählerliste nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt, würde ich es einfach mal darauf ankommen lassen, da die SBV ja auch während einer Wahlanfechtung erst mal weiter besteht.

--
&Tschüß

Wolfgang


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