Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

WoBi, Thursday, 26.07.2018, 20:35 (vor 2094 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin und cebulon,

wie geschrieben, sehe ich den ersten Bürgermeister als Arbeitgeber an. Was kann passieren, wenn ich falsch liege? Der Bürgermeister könnte die SBV-Wahl anfechten. Dazu ist der Arbeitgeber berechtigt. Der Bürgermeister ist das ausführende Organ der Gemeinde. Zeigt dadurch aber auf, dass er Arbeitgeber ist.
Oder er findet noch mindestens zwei Wahlberechtigte und diese fechten gemeinsam die SBV-Wahl an. Dafür kann er seine Funktion als oberster Dienstherr nutzen.
Ist der Bürgermeister zu SBV-Wahl zugelassen, nimmt er direkt Einfluss auf die Wahl der Person der Interessenvertretung, die ihm zukünftig auf die Erfüllung der Verpflichtungen als Arbeitgeber und Anwendung von Rechten zugunsten behinderter Menschen überwacht.

Wir haben über 11000 Gemeinden und rund 300 LandKreise in Deutschland. Da müsste die Fragestellung bei durchschnittlich 3 % Beschäftigungsquote mehre 100 mal bei Wahlvorständen oder Wahlleitern vorkommen bzw. bei der Meldung zur Ausgleichsabgabe / Verzeichnis der SBV auffallen.

Danke für den Verweis auf Düwell.
Im Knittel-Kommentar wird auf die Kommentare von Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen Rdnr. 23; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 20; Hauck/Noftz/Masuch Rdnr. 10 und auf GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 47 bei dieser Fragestellung zu alt § 94 verwiesen.

In der ZB Spezial SBV WAH 2018 wird ebenfalls auf den SGB IX Kommentar von Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen in der 12. Auflage zu § 94 Rdnr. 23 verwiesen. Leider liegt dieser Kommentar mir nicht vor, damit verifiziert werden kann, ob es sich um die Meinung der Kommentatoren handelt oder diese einen Bezug auf ein ergangenes Urteil nehmen.
Vielleicht hat ein Mitleser diesen Kommentar zur Hand und kann Licht in das Dunkel bringen!

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Gruß
Wolfgang


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