Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

Cebulon, Monday, 20.08.2018, 16:34 (vor 2082 Tagen) @ WoBi

Hier müsste sich dann der Wahlleiter ggf. dem arbeitsgerichtlichen Verfahren stellen.

Hallo, müsste er nicht, da nie Beteiligter bei Wahlanfechtung. Ein geschickter Wahlleiter könnte ja einfach auch die Wahlversammlung abstimmen lassen, offen oder geheim, und dem Votum folgen...

Für den Wahlvorstand folgt, egal wie entschieden wird, kann die Wahl angegriffen werden.

Klar, aber nicht vom hauptamtlichen Bürgermeister als "Wahlberechtigten", da nicht "Beschäftigter" im Unterschied etwa zum weisungsabhängigen Filialleiter. Allenfalls als "Gemeindevorsteher", und dazu braucht er womöglich erst mal einen Beschluss seines Gemeinderats?

Dann hat sich der Wahlvorstand dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen.

Nein, hat er nicht, da dessen Amt nach dem zweiwöchigen Aushang erloschen ist. Kann höchstens als Zuhörer lauschen beim Arbeitsgericht.

Als Betriebsratswahlbeispiel sei auf "Filialleiter der Restaurantkette xxx darf in den Betriebsrat" verwiesen.

Das ist überhaupt nicht vergleichbar! Der hat seine tagtäglichen Vorgaben und Weisungen von der Zentrale laut Arbeitsvertrag und nach deren Pfeife zu tanzen! Der erste Bürgermeister hat nichts dergleichen über sich, auch keinen Arbeitsvertrag mit persönlicher Abhängigkeit, Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit nach § 106 GewO, sondern steht darüber. Die Gemeinde als solche hat zwar staatliche Rechts- und Fachaufsicht über sich, das zählt wahlrechtlich aber nicht.
Gruß Cebulon


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