Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

WoBi, Thursday, 16.08.2018, 09:59 (vor 2086 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
mir wurde die fogende Antwort zu einer ähnlichen Fragestellung zugeleitet. Dieser Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. Die Einschätzung des Inklusionsamtes weicht ab und sieht ein aktives Wahlrecht. Womit die Eingangsfrage nicht abschließend geklärt ist.

"Sehr geehrte Frau XX,

zuständigkeitshalber wurde Ihre Anfrage an das Inklusionsamt xxxxx weitergeleitet.
Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten:

Der schwerbehinderte Bürgermeister zählt mit und hat aktives Wahlrecht.
Wahlberechtigt sind am Wahltag alle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigt werden. Ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung, es wird nach dem Wortlaut des § 177 SGB IX alleine auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich um einen Wahlbeamten auf Zeit handelt, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung.
Schwerbehinderte leitende Angestellte (i. S. d. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG) und Dienststellenleiter sind wahlberechtigt, auch wenn sie keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Auf eine reine Arbeitgeberfunktion des Bürgermeisters kann nicht abgestellt werden, da hier weitere Gremien (Gemeinderat) Entscheidungsträger sind.

Ein passives Wahlrecht liegt indes nicht vor. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes einer betrieblichen Interessensvertretung nicht angehören darf.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes:
• Dienststellenleiter, Stellvertreter und zu selbständigen Personalentscheidungen Befugte (Art. 7,14 Abs.3 BayPVG)
• Beschäftigte die zugleich kommunale Mandatsträger ihres Beschäftigungsgebers/Dienstherrn sind

Zusammengefasst: der Bürgermeister darf wählen, allerdings nicht gewählt werden."

--
Gruß
Wolfgang


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