Befragung der SBV, Frage 3 (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 12.02.2019, 14:37 (vor 1900 Tagen) @ soundso...

Hallo,

die Verbesserung eines vorhandenen Arbeitsplatzes auf Grundlage des § 164 Abs. 4 SGB IX ist sehr wohl eine Gleichstellungsgrund im Sinne der sog. "Erlangensalternative".
Dabei muß allerdings beachtet werden, daß es sich hierbei nicht nur um einfache technische Ausstattungen handeln darf, da diese der AG sowieso umsetzen müßte - ggfs. mit Unterstützung der DRV im Rahmen von LTA. Es muß vielmehr auch um Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der -Abläufe und/oder der Arbeitszeit gehen.
Bleibt dann weiterhin eine grundsätzliche behinderungsbedingte Leistungsminderung, die unabhängig von Art und Ausstattung des Arbeitsplatzes besteht, dann ist auch das ein gewichtiges Argument für eine Gleichstellung.
Bei dieser generellen Leistungsminderung sind dann in der Tat für den AG erlangbare Nachteilsausgleiche von Belang.

Diese Umstände mußt Du ggfs. ausführlich schildern. Dafür dürfte der Formularplatz nicht ausreichend sein, da solltest du dann einen entsprechenden Anhang dem Formular beilegen.

Bei einer dauernden Leistungsminderung muß allerdings darauf geachtet werden, daß sie mindestens ca. 30% beträgt und glaubhaft begründet wird. Bis zu 30% weniger Leistung als der Durchschnitt muß ein AG grundsätzlich erdulden.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann der AG nicht einfach verlangen und noch weniger einseitig durchsetzen. Hier muß der AG dann den Weg der Änderungskündigung gehen, wenn es keine einvernehmliche Lösung gibt.
Und eine Änderungskündigung ist auch eine Kündigung iSd §§ 168ff SGB IX.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion