Befragung der SBV, Frage 3 (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 12.02.2019, 22:27 (vor 1898 Tagen) @ soundso...

Moin Moin,

zunächst einmal, wenn der Arbeitgeber den Antragssteller zu einer Arbeitszeitreduzierung "überreden" will, ist dies als Änderungskündigung auch eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses, wenn sich der Antragssteller diese Reduzierung finanziell nicht leisten kann. Da hier im Falle der Gleichstellung auch das Integrationsamt prüfen muss, wäre hier auch ein posotiver Bescheid wichtig.

Wichtig ist, dass Du im Antrag auch Veränderungen am Arbeitsplatz benennen kannst, die zwingend mit den Schutzrechten der Schwerbehinderten verknüpft sind. Zudem wäre es gut, wenn auch die Vermittlung auf dem normalen Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderungen auf deutliche Probleme stossen könnte und das Arbeitsverhältnis auch aus diesem Grund aufrechterhalten bleiben sollte. Sollte es so deutliche Probleme geben, dass ein Präventionsverfahren in absehbarer Zeit notwendig werden könnte, bitte auch hier den Zusammenhang herstellen. Gleiches gilt für Ausgleichszahlung an den Arbeitgeber bei außergewöhnlicher Belastung durhc Minderleistung und/oder unterstützte Beschäftigung, oder die Betreuung durch den Integrationsfachdienst .....

Je mehr Zusammenhänge zu Problemen, die nur mit der Gleichstellung gelöst werden können, man herstellen kann, desto wahrscheinlicher wird dieser genehmigt.

ZU der konkreten Frage, ich würde hier schreiben, dass aufgrund der geringeren Belastbarkeit des Beschäftigten der Arbeitsplatz ohne die Hilfestellung der Schwerbehinderten nicht leidensgerecht ist, aber mit der Ausgleichszahlung, die ggf. in einem Präventionsverfahren oder aber direkt beantragt werden kann, eine Chance darauf besteht, dass die Belastung für den Kollegen sinkt, sodass der Arbeitsplatz leidensgerecht werden könnte. Dieses ist aber nur mit den Schutzrechten der Schwerbehinderten erreichbar und ohne diese nicht zu erlangen, womit die Gleichstellung zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit möglichst bis zum Rentenalter und somit eine Belastung der Sozialkassen wie der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit nach einer Kündigung und/oder Rentenkasse vermieden werden kann.

Zu Deutsch, genehmigt die Gleichstellung, oder es droht euch eine finanzielle Belastung .......

Sollte der Antragssteller in Rentennähe sein, kann dieses so durchgehen, ist er aber noch rentenfern, erst recht, wenn eine Umschulung noch Chancen auf Genehmigung hätte, wird es schwerer, so zu argumentieren. Diese Ausgleichszahlung wird nämlcih nur gewährt, wenn andere Möglichkeiten, entweder einen anderen leidensgerechteren Arbeitsplatz zu erlangen und / oder Hilfestellungen der Rehabilitationsträger bis hin zur Umschulung ausscheiden.

Dann kommt es zur Formulierung auf die Behinderungen und den konkreten Arbeistplatz an.

Liebe Grüße

Hendrik

Liebe Grüße

Hendrik


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