Befragung der SBV, Frage 3 (Gleichstellung)

Georgina, Thursday, 14.02.2019, 06:46 (vor 1891 Tagen) @ Hendrik1

Ist dies aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen, begründet dieses keinen Gleichstellungsantrag, weil die besonderen Schutzrechte hierfür nicht benötigt werden.

Was mich aber noch interessiert (auch wenn es sich vielleicht etwas spitzfindig anhört): Der AG hat eine allgemeine Fürsorgepflicht, welche auch die Rücksichtnahem auf die Gesundheit beinhaltet- zumindest in bestimmten Grenzen. Bringt nun ein Arbeitnehmer ein Attest bei, aus welchem hervorgeht dass er xy nicht mehr tun darf, so hat er erst mal darauf zu reagieren.
Wo genau liegt die "Trennschärfe" zwischen § 106 GeWo und § 164 SGB IX?


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