Befragung der SBV, Frage 3 (Gleichstellung)
Moin Moin Georgina,
wenn die Absprachen aufgrund der Schwerbehinderung getroffen wurden und/oder an diese gekoppelt wurden, ist es aus meiner Sicht egal, auf welcher Ebene dieses geschehen ist. Wichtig ist, wenn die Person auf diese Absprachen weiterhin angewiesen ist, dass die Schutzrechte aufrechterhalten bleiben und somit die Gleichstellung beantragt wird.
Ist dies aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen, begründet dieses keinen Gleichstellungsantrag, weil die besonderen Schutzrechte hierfür nicht benötigt werden.
Liebe Grüße
Hendrik