Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

SFliege, Tuesday, 12.11.2019, 11:08 (vor 1628 Tagen) @ Cebulon

Ich verstehe die Aussage erst mal so:

- GmbH A hat (mindestens) vier Betriebe und GmbH B hat (mindestens) vier Betriebe.
- In jedem dieser acht Betriebe existiert eine (lokale) Schwerbehindertenvertretung.
- Beide GmbHs haben je eine eigene Gesamtschwerbehindertenvertretung.
- GmbH A geht in GmbH B auf.

Grundsätzliches:

Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach Betrieben, d.h. in jedem Betrieb wird eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Der Begriff Betrieb bestimmt sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. d.h. wo überall ein Betriebsrat gewählt werden kann/wird, kann auch eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt werden, sofern es dort mindestens fünf Schwerbehinderte gibt.
Sollten in einem Betrieb weniger als fünf Schwerbehinderte vorhanden sein, so können für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auch Betriebe nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zusammengefasst werden.

Mögliche Interpretationen zu der vorhandenen Aussage: (wie bereits von Cebulon geschildert)

a) Solange die acht Betriebe bei der Verschmelzung von GmbH A in die GmbH B als eigene Betriebe unverändert weiterexistieren, bleiben auch die Schwerbehindertenvertretung der Betriebe im Amt.

b) Wird ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung im eingegliederten Betrieb und die Schwerbehindertenvertretung im aufnehmenden Betrieb bleibt bestehen.

c) Werden Betriebe zusammengelegt, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen in allen der zusammengelegten Betrieben. Hier hat allerdings die nach Anzahl der Wahlberechtigten größte Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat.

Nachdem GmbH A nicht mehr existiert, existiert auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung von GmbH A nicht mehr.


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