Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

SFliege, Wednesday, 13.11.2019, 11:13 (vor 1598 Tagen) @ WoBi

Ich denke, die SBV muss sich hier nicht selbst in dieser Tiefe in das BetrVG einarbeiten, da bei Betriebsänderungen der Arbeitgeber nach § 111 BetrVG sich mit dem Betriebsrat zu beraten hat und der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber mittels Betriebsvereinbarungen die Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 BetrVG zweckmäßig gestalten kann.
Die Wahl bzw. Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung hat diesen Strukturen zu folgen. siehe https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Wahl-der-Schwerbehindertenvertretung/77c341i1p/index.html

Was hier von Interesse ist, ob eine "Zusammenlegung" der Betriebe an den gleichen Standorten von GmbH A und GmbH B erfolgt, oder ob es sich um eine "Eingliederung" von Betrieben handelt.
Hierbei ist es unerheblich, ob ein Betrieb zu GmbH A oder zu GmbH B gehört hat.
Entscheidend ist, ob nur einer oder gar beide dieser Betriebe durch die organisatorische Veränderung ihre ursprüngliche Identität verlieren.
Nur davon ist abhängig, ob beide Schwerbehindertenvertretungen ihr Amt verlieren werden oder ob eine der beiden Schwerbehindertenvertretungen die Aufgaben der anderen übernimmt und welche der Beiden dies ist.

Für eine Eingliederung spricht, wenn ein kleinerer Betrieb in einen größeren Betrieb eingegliedert wird und die Mitarbeiter des kleineren Betriebs in die jeweiligen Abteilungen des größeren Betriebs verteilt werden, wodurch der größere Betrieb somit seine Identität behält.

Für eine Zusammenlegung spricht, wenn die einzelnen organisatorischen Einheiten der beiden Betriebe nach der organisatorischen Veränderung weiterbestehen und/oder eine neue organisatorische Struktur entsteht, durch die beide Betriebe ihre ursprüngliche Identität verlieren.

Für die SBV gilt entsprechend § 21a BetrVG, d.h. die SBV hat hier wiederum den Vorgaben für den Betriebsrat zu folgen.

Ich sehe nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung hier überhaupt die "Option" hätte von der Handhabung des Betriebsrats (Fortbestehen des Betriebsrats bei einer Eingliederung bzw. von einem Übergangsmandat des Betriebsrats bis zur erforderlichen Neuwahl bei einer Zusammenlegung) abweichen zu können.
Insofern hat die SBV hier keinen eigenen Entscheidungsspielraum.


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