Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 21:16 (vor 1627 Tagen) @ fisch21

Muss in Hamburg (der BR und auch die SBV) nach der Einliederung der GmbH A in die GmbH B neu gewählt werden, wenn in Hamburg beide Betriebe ca. 100 Mitarbeiter und jeweils 8 sbMA haben?

Hallo Carl,

es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen in anderes Unternehmen eingegliedert wird, sondern vielmehr allein darauf, ob ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder ob zusammengelegt wird.

Womöglich muss ein örtlicher Betriebsrat in Hamburg 2019 neu gewählt werden innerhalb eines Übergangsmandats nach § 21a BetrVG. Wann genau soll in Hamburg die Umstrukturierung 2020 planmäßig erfolgen (Stichtag?) bzw. tatsächlich umgesetzt werden? Und an welchen Tagen wurden die zwei Hamburger Betriebsräte 2018 jeweils gewählt?

Oder liegt gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vor mit zwei „eigenständigen Betriebsteilen“ in zwei Betriebsstätten? Das sollten die dortigen Betriebsräte im Vorfeld klären (lassen) bzw. sachverständigen gewerkschaftlichen oder anwaltlichen Rat einholen, ob nun zwei fiktive Betriebe („gelten als selbständige Betriebe“) oder nicht. Sollte es also in HH bei zwei (fiktiven) Betrieben bleiben, so gäbe es keine vorgezogenen Zwischenwahlen 2020, jedenfalls in dieser Konstellation, sondern m. E. SBV-Regelwahlen 2022 – weil ja alles beim alten bliebe auf örtl. Ebene.

Gruß,
Cebulon


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