Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)
Hallo, sehe das im Prinzip genauso. <
Davon ging ich aus.
Ich hatte (im Wesentlichen) ja auch das bereits Geschriebene einfach wiederholt.
Das mit dem „Übergangsmandat“ erscheint mir allerdings fraglich - weil GSBV der GmbH B existiert und folglich kein Bedarf für örtliches Übergangsmandat besteht. <
Nach Auffassung von Dr. Karpf wäre jetzt im Bereich des BetrVG ein Übergangsmandat auch bei Bestehen einer überörtlichen Schwerbehindertenvertretung nicht zwangsläufig ausgeschlossen. siehe Behindertenrecht br 2/2017, Seite 32