Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

WoBi, Tuesday, 12.11.2019, 21:46 (vor 1627 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

hier kann die SBV richtig tief in das BetrVG abtauchen und die Feinheiten des Betriebsbegriffes sich erarbeiten. § 1 BetrVG regelt die Grundsätze eines Betriebes. Ob die Betriebe A/B in der gleichen Stadt, gleiche Straße oder gar im gleichen Gebäude sich befinden ist dabei unerheblich, außer es werden z.B. gemeinsame Einrichtungen genutzt. Sie können im Rahmen der unternehmerischen Freiheit zusammen geschlossen werden oder getrennt weiter existieren.

Durch § 3 BetrVG kann per Tarifvertrag ggf. Betriebsvereinbarung von den Regelungen nach § 1 BetrVG abgewichen werden. Wenn hier keine derartige Regelung vorliegt / vorliegen wird, dann ist der Betrieb mit der größeren Anzahl von Wahlberechtigten der Betriebsrat bis zur nächsten Wahl und damit die jeweils gewählte SBV.

Nachdem die Regelung nach der Halbzeit (hier genau 24 Monate nach dem Wahltag) vorbei sein dürfte, trifft die Regelung nach § 13 BetrVG nicht zu, dass sich die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, was eine Neuwahl des Betriebsrates erforderlich machen würde.
Dennoch kann der Betriebsrat nach einer Übergangszeit zurücktreten, um Neuwahlen zu ermöglichen, was die Integration der beiden Firmen unterstützen würde. Positiv dabei ist, dass durch den Mitarbeiterzuwachs sich das Gremium vergrößern kann und damit die Aufgaben auf mehr Schultern verteilt werden kann.

Weil die SBV direkt hier von den Regelungen des BetrVG abhängt, sind Kenntnisse über das BetrVG wichtig und eine besonders gründliche Schulung für die SBV erforderlich.

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Gruß
Wolfgang


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