Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)
c) Werden Betriebe zusammengelegt, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen in allen der zusammengelegten Betrieben. Hier hat allerdings die nach Anzahl der Wahlberechtigten größte Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat.
Hallo, sehe das im Prinzip genauso. Das mit dem „Übergangsmandat“ erscheint mir allerdings fraglich - weil GSBV der GmbH B existiert und folglich kein Bedarf für örtliches Übergangsmandat besteht. Demnach entfällt mangels Bedarfs eine „entsprechende“ Anwendung des § 21a BetrVG für ein SBV-Übergangsmandat gemäß § 177 Abs. 8 SGB IX.
Gruß,
Cebulon