Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 12.11.2019, 12:44 (vor 1599 Tagen) @ SFliege

c) Werden Betriebe zusammengelegt, dann erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen in allen der zusammengelegten Betrieben. Hier hat allerdings die nach Anzahl der Wahlberechtigten größte Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. § 21a BetrVG ein Übergangsmandat.

Hallo, sehe das im Prinzip genauso. Das mit dem „Übergangsmandat“ erscheint mir allerdings fraglich - weil GSBV der GmbH B existiert und folglich kein Bedarf für örtliches Übergangsmandat besteht. Demnach entfällt mangels Bedarfs eine „entsprechende“ Anwendung des § 21a BetrVG für ein SBV-Übergangsmandat gemäß § 177 Abs. 8 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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