Verschmelzung - Neuwahl / Zuständigkeit (Wahlen)

fisch21, Tuesday, 12.11.2019, 18:26 (vor 1599 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

danke Dir für Deine Antwort.

Es handelt sich hier eindeutig um eine Eingliederung der A GmbH in die B GmbH, die zum Jahresanfang durchgeführt werden soll. D.h. die A GmbH wird nach der Eingliederung aufgelöst und die B GmbH besteht weiter. Jede GmbH hat momentan 4 Betriebe. Die jeweils 4 Betriebe liegen jeweils am selben Ort. D.h. die A GmbH hat in Hamburg, Köln, Berlin und München jeweils einen Betrieb und ebenso die B GmbH.

Ich gehe nun davon aus, dass in jeder der 4 Lokationen die Schwerbehinderten der A GmbH in die B GmbH "übergehen" und die jeweiligen Schwerbehindertenvertretungen der B GmbH für diese Mitarbeiter auch zuständig sind.

Bzgl. der Frage "übernehmen die SBVen der B GmbH in jeder Konstellation die sbMA der A GmbH".
Ich habe gehört, dass ev. auch bei einer Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH in einem Betrieb (hier existieren 4 Betriebe) ein neuer BR bzw. eine neue SBV gewählt werden muss, wenn in e. Betrieb zahlenmäßig ungefähr die selbe Anzahl der Mitarbeiter vorliegt. Z.b. muss in Hamburg (der BR und auch die SBV) nach der Einliederung der GmbH A in die GmbH B neu gewählt werden, wenn in Hamburg beide Betriebe ca. 100 Mitarbeiter und jeweils 8 sbMA habe?

Danke.

Viele Grüße,
Carl


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