Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

mecki1903, Friday, 19.02.2021, 12:40 (vor 1134 Tagen)

Hallo, ich weiß, dieses Thema wurde schon mehrfach behandelt, doch fehlt mir immer noch die "passende" Antwort.
Bezugnehmend auf § 164 Satz 1 und 6 SGB IX:
1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit sb Menschen...besetzt werden können. Sie nehmen FRÜHZEITIG Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf...
6) bei der Prüfung nach Satz 1) beteiligen die AG die SBV...
Beim Googeln nach "Frühzeitig" habe ich ein Urteil gefunden, wo die Rede von mindestens 1 Woche VOR der Ausschreibung ist!

Somit kann es doch nicht sein, dass es (lt. meinem AG) genügt, alle (externen) Ausschreibungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln, welche diese dann online stellen. Der Hinweis "Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sei erwünscht" stehe ja drunter.
Die Agentur für Arbeit biete zudem gar keine andere Möglichkeit der Überprüfung/ Anfrage.
Das gehe nun mal nur auf diesem Wege und nur online.
Ein Anruf bei der AfA bestätigte mir leider, dass dieses der "normale" Weg und vollkommen "ausreichend" sei.

Damit kämen doch sowohl der AG, als auch die AfA Ihrer gesetzlichen Verpflichtung gar nicht nach,
denn von "frühzeitig" kann ja keine Rede sein, und ein aktives "Prüfen" gibt es ja auch von keiner Seite.
Wenn jetzt wenigstens noch ein Teil der Stellen auf der AfA-Internet-Seite "nur" für Schwerbehinderte Menschen ausgeschrieben würde, aber auch das lehnt der AG ab, da er darin eine Art "Diskriminierung" der Nicht-Schwerbehinderten sieht.
Eine Beteiligung der SBV nach Satz 6) kann es bei dieser Vorgehensweise somit auch gar nicht geben.

Hat jemand ähnliche/ gleiche Erfahrungen mit der AfA gemacht?
Läuft das vielleicht irgendwo anders/ besser
und wie kann man das ändern?

Bin für jede Hilfe/ Anregung/ Erklärung dankbar!


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