Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

garda, Berlin, Friday, 26.02.2021, 09:44 (vor 1154 Tagen) @ WoBi

in meiner langen Zeit als SBV habe ich noch nie einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag durch die (Bundes-)Agentur für Arbeit gesehen, welcher der Arbeitgeber der SBV vorgelegt hat.

Hallo WoBi,

dieser Vermittlungsvorschlag muss auch nicht vorgelegt werden, ich habe auch noch nie einen gesehen, Anspruch haben wir auf die Bewerbungsunterlagen...

Vielmehr kommen Rückmeldungen per Mail, innerhalb kürzester Zeit, wenn Stellen nach § 81 a.F. / § 164 Abs. 1 SGB IX gemeldet werden und ein Vermittlungsauftrag beauftragt wird.

und ggf. auf diese Mitteilung.

Standardantworttext:
„Ein interner Suchlauf nach §164 SGB IX fiel negativ aus. Derzeit haben wir in der Agentur für Arbeit in XXXstadt keine geeigneten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Bewerber, die auf das Stellenangebot passen.“

Dann wird das wohl so sein.

Wenn man im Internet selbst die Suchabfrage nach Schwerbehinderte bei der Agentur für Arbeit stellt, werden Personen z.B. in den umliegenden Landkreisen angezeigt.
Die örtliche Agentur für Arbeit sucht nur im eigenen Bereich und nehmen somit nicht die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit durch eine überörtliche Suche und Vermittlung war. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Stellen gemäß § 187 Abs. 4 bereitstellen.

Dann verhalten sie sich möglicherweise nicht korrekt. Bitte beachte aber, dass sich bei der AA gemeldete Bewerber u. a. in ihrem Bewerbungsgebiet aber auch fachlich, zeitlich usw. einschränken können. Geschieht das zurecht, muss das akzeptiert werden und bei Suchläufen fallen sie dann eben auch raus.

Deine Schlussfolgerung ist verständlich aber leider nicht unbedingt richtig. Je wie du eine Suchanfrage formulierst, Ort, Arbeitsbedingungen usw., kann es zu sehr unterschiedlichen Anzeigen von Personen kommen. Ob die dann tatsächlich zur Verfügung stehen ist unklar und kann von Außenstehenden auch nicht überprüft werden.

Werden die „besonderen Stellen“ zur Erledigung örtlicher / artfremden Tätigkeiten herangezogen?

Das kann je nach Größe der Dienststelle so sein oder auch nicht.

Die „besonderen Stellen“ arbeiten somit nicht entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs. 5 SGB IX.
Der Arbeitgeber sendet pflichtgemäß die Stellenangebote der örtlichen Agentur für Arbeit zu und erhält eine (pauschale) negative Rückmeldung, die er der SBV vorlegen kann. Damit ist dieser Teil der Prüfpflicht ohne jeglichen Nutzen für schwerbehinderte Menschen als „Blindleistung“ erledigt. Die Arbeitgeber „verzichten“ somit auf geschuldete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistungen sollten die Arbeitgeber aber einfordern für ihren gesetzlich auferlegten Aufwand mit der Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit. Sonst wird doch auch für alles eine Aufwand-Nutzen-Rechnung erstellt ;-) .

Das ist eine Anschuldigung, für die du den Nachweis schuldig bleiben musst. Du kannst das als Außenstehender nicht wirklich feststellen. Deine Methodik ist pauschal gesagt unzureichend, was nicht deine Schuld ist sondern an der komplizierten Materie liegt. Ob dies tatsächlich so ist wie du behauptest, könnte wohl nur eine wissenschaftliche Untersuchung klären, die dann entsprechende Zugriffe bekommt und auch die Suchläufe überprüft.

Unser Haus schreibt mehrmals jährlich Stellen ausschließlich über die Jobbörse aus. Wir haben fast immer schwerbehinderte Bewerber in den Verfahren - oft über solche Stellenangebote der Agenturen oder Jobcenter - und wenn nicht fragen wir nach, warum keine drin sind, obwohl wir unsere Quote mit > 10% mehr als erfüllen!

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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