Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

WoBi, Thursday, 25.02.2021, 19:22 (vor 1167 Tagen) @ garda

Hallo Michael, ..

in meiner langen Zeit als SBV habe ich noch nie einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag durch die (Bundes-)Agentur für Arbeit gesehen, welcher der Arbeitgeber der SBV vorgelegt hat.
Vielmehr kommen Rückmeldungen per Mail, innerhalb kürzester Zeit, wenn Stellen nach § 81 a.F. / § 164 Abs. 1 SGB IX gemeldet werden und ein Vermittlungsauftrag beauftragt wird.

Standardantworttext:
„Ein interner Suchlauf nach §164 SGB IX fiel negativ aus. Derzeit haben wir in der Agentur für Arbeit in XXXstadt keine geeigneten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Bewerber, die auf das Stellenangebot passen.“

Wenn man im Internet selbst die Suchabfrage nach Schwerbehinderte bei der Agentur für Arbeit stellt, werden Personen z.B. in den umliegenden Landkreisen angezeigt.

Die örtliche Agentur für Arbeit sucht nur im eigenen Bereich und nehmen somit nicht die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit durch eine überörtliche Suche und Vermittlung war. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Stellen gemäß § 187 Abs. 4 bereitstellen.
Werden die „besonderen Stellen“ zur Erledigung örtlicher / artfremden Tätigkeiten herangezogen?
Die „besonderen Stellen“ arbeiten somit nicht entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs. 5 SGB IX.

Der Arbeitgeber sendet pflichtgemäß die Stellenangebote der örtlichen Agentur für Arbeit zu und erhält eine (pauschale) negative Rückmeldung, die er der SBV vorlegen kann. Damit ist dieser Teil der Prüfpflicht ohne jeglichen Nutzen für schwerbehinderte Menschen als „Blindleistung“ erledigt. Die Arbeitgeber „verzichten“ somit auf geschuldete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistungen sollten die Arbeitgeber aber einfordern für ihren gesetzlich auferlegten Aufwand mit der Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit. Sonst wird doch auch für alles eine Aufwand-Nutzen-Rechnung erstellt ;-) .

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Gruß
Wolfgang


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