Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

WoBi, Monday, 01.03.2021, 12:15 (vor 1144 Tagen) @ garda

Hallo Michael, dazu ein Gedicht von Knut Becker †
Betriebsratsmitglieder die schon seit Jahren in Seminaren erklären
welche Rechte des Betriebsrats „in der betrieblichen Praxis“ nicht zu verwirklichen sind
reagieren jetzt sauer
Die Regierung hat ihnen nicht genug neue Rechte gegeben
von denen sie wieder erklären könnten
warum die „in der Praxis“ nicht zu verwirklichen sind

Huhn-Ei-Prinzip: Arbeitgeber meldet nicht, weil nichts kommt. Agentur für Arbeit klagt, das Arbeitgeber keine Stellen melden und deshalb nicht vermittelt werden kann.

Das SGB IX wird im 1. Juli 2021 erst 20 Jahre alt. Das BGB kommt auf dem vorhergehenden Jahrhundert, also vor der Jahrtausendwende. Trotzdem sind die Gesetze gültig und einzuhalten.

Wir als SBV haben darauf zu achten, dass der Arbeitgeber Gesetze zugunsten schwerbehinderter Menschen anwendet. Die Vorgaben in §§ 164, 165 und 187 dienen dazu, dass schwerbehinderte Menschen vermittelt werden, um ins Arbeitsleben zu gelangen.

Das LAG Berlin – Brandenburg führt in 10 TaBV 671/14 2108.2014 (Randnummer 66 – 76) zur Prüfpflicht und Beauftragung von Vermittlungsvorschlägen aus:
„3.1 Wie die Kammer 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 12. Dezember 2013 festgestellt hat, verlangt der Schutzzweck des § 81 SGB IX ein aktives Zugehen der Arbeitgeberin auf die Bundesagentur für Arbeit. Dazu hatte die Kammer 26 ausgeführt:
„Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit solchen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, besetzt werden können.
Zweck der Prüfungspflicht ist es, die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Die Prüfungspflicht wird konkretisiert durch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dadurch wird der Bundesagentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Ein Arbeitgeber verstößt gegen seine Pflichten, wenn er auf einen freien Arbeitsplatz einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellt, ohne geprüft zu haben, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = NZA 2010, 1361 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14, Rn. 25)."

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Gruß
Wolfgang


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