Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

WoBi, Friday, 19.02.2021, 21:09 (vor 1160 Tagen) @ mecki1903

Hallo mecki1903,

wie wäre es mit einer Kontaktaufnahme bei der örtlichen Agentur für Arbeit und dort die Nachfrage, wer denn die Aufgaben nach § 187 Abs. 4, 5 SGB IX durchführt und ob der Arbeitgeber auch einen Vermittlungsauftrag "frühzeitig" erteilt hat.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.

Im übrigen hat der Arbeitgeber vor der Ausschreibung zu prüfen, ob bereits schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte für die neue, freie oder frei werdende Stelle in Frage kommen. Bei dieser Prüfung hat der Arbeitgeber die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX anzuhören und die betriebliche Interessensvertretungen zu beteiligen. Dies steht in § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.
Und weil die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und anzuhören ist, wirkt § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX ;-)

Einfach mal nach "Prüfpflicht" suchen.

--
Gruß
Wolfgang


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