Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

WoBi, Friday, 26.02.2021, 13:44 (vor 1127 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

dieser Vermittlungsvorschlag muss auch nicht vorgelegt werden, ich habe auch noch nie einen gesehen, Anspruch haben wir auf die Bewerbungsunterlagen...

deine Ausführungen entsprechen nicht dem § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
"Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. "
und den Ausführungen in § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.".

Ein Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit ist einem Bewerbungseingang gleichgesetzt.

Im öffentlichen Bereich hat ein solcher Vermittlungsvorschlag zusätzlich die Wirkung, dass der Bewerber nicht offensichtlich Ungeeignet ist und § 165 Satz 4 SGB IX nicht zutrifft.
"Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Die Bundesagentur für Arbeit schlägt nur geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Deshalb ist der schwerbehinderte Mensch zwingend zu einen Vorstellungsgespräch einzuladen.

--
Gruß
Wolfgang


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