Außentermine warhnehmen (Freistellung)
Unterhalb dieser Schwelle kann allerdings die SBV sehr wohl beraten "bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels" (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 18) der jeweils zuständigen Behörden.
Richtig! Hierzu gehört m. E. aber nicht das Verfassen ausführlicher Schriftsätze zur Widerspruchs- oder gar Klagebegründung, wie teilweise praktiziert. Das sollte man spezialisierten Verbänden (darunter auch DGB sowie IG Metall) oder einem versierten Fachanwalt für Sozialrecht besser überlassen gemäß dem Motto: „Schuster, bleib bei Deinem Leisten!“
Gruß,
Cebulon