Außentermine wahrnehmen (Freistellung)

Luculus, Saturday, 09.12.2023, 10:15 (vor 304 Tagen) @ Phönix

Als SBV habe ich die Aufgabe zu beraten. Die Kollegen handeln selbst. Daher benötige ich keine Vollmacht. Ich darf keine Rechtsberatung durchführen, das muss ich Profis überlassen die Juristerei studiert haben und ggf. Haftpflichtversichert sind.

Einen Widerspruch zieht man zurück wenn er nichts ändern wird. Wenn die behandelnden Ärzte z.B. die Diagnose relativieren. Dann können ggf. die Ärzte gewechselt werden und man stellt in 6 Monaten einen neuen Antrag. Mittlerweile raten wir eher dazu.
Bei Gleichstellungen die nicht mit uns gemacht sind ist es oft auch schwierig die außerbetrieblichen Phantastereien von sozialpädagogischen Berufsanfängern auf Rehamaßnahmen anzugreifen. Da schreib ich mit dem Kollegen lieber in wenigen Monaten was neues was gut vorbereitet und fundiert ist. Ansonsten zerrupft die Bundesagentur auch den Widerspruch. Im ÖD ist es nicht so leicht die zu bekommen aber ich habe eine Erfolgsquote nahe 100% immer wenn wir die Gleichstellung wollten.
Ich muss übrigens leider oft mit den Kollegen Widerspruch einlegen auch bei GdB ohne zu wissen was beantragt wurde. Die stellen den Antrag auf der Reha oder mit einer EUTB und bekommen keine Kopie ihres Antrags.


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