Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)
Die Rechtssprechung selbst, die besagt, dass jede Bewerbung berücksichtigt werden muss, also auch Bewerbungen per Post und Mail.
Aus welcher Rechtssprechung genau soll das zwingend folgen, dass der Arbeitgeber das Bewerbungsverfahren (Bewerbungsportal anstatt Mail oder Post oder zB. Fax, Trommeln, Rauchzeichen, Brieftauben u.s.w.) nicht verbindlich festlegen dürfe, etwa zwecks Rationalisierung? Geht‘s eventuell etwas präziser mit Gericht sowie mit wenigstens einem Aktenzeichen?
Gruß,
Cebulon