Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)
Prof. Düwell bespricht eben nicht die Konstellation, wie schon geschrieben, was beim Sonderfall gilt, wenn nur Online-Bewerbungen in den „Bewerbungsmodalitäten“ zugelassen: Wer sich nicht daran hält ist selber schuld. Für sbM gibt’s da insoweit keine „Extrawurst“. Das hat mit „Verfahrensdiskriminierung“ nichts zu tun. Was ist daran so schwer zu verstehen?
Was soll an dieser gängigen Vorgabe bspw. von Bundes- und Landesbehörden diskriminierend sein? „Auf dieses Angebot können Sie sich nur über die Bewerbungsseite der ausschreibenden Behörde bewerben.“
Gruß,
Cebulon