Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)
Wenn ein Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. einfachere Gremienbeteiligung durch Zugriff auf die digitalen Daten, Vermeidung des Eingangs von Initiativbewerbungen usw.) ausschließlich ein Portal nutzen möchte, ist das selbstverständlich akzeptabel.
Hierzu ein Nachtrag:
Der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers wird durch den Lesezugriff der Gremien auf ein Portal nicht Genüge getan (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. April 2024 – 10 Sa 286/23 –, Rn. 26 ff.)
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Gruß
Matthias