Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)

MatthiasNRW, Thursday, 24.10.2024, 14:59 (vor 726 Tagen) @ Horst Schultze

Es gibt aber doch keine ges. Regelung, kein Urteil, aus dem hervorgeht, dass eben nur Portalbewerbungen zugelassen sind, selbst wenn das der AG so vorgibt.

Es gibt keine gesetzliche Regelung und kein Urteil, die es untersagt. Damit drehen wir uns argumentativ im Kreis. § 165 SGB IX normiert lediglich eine Einladungspflicht, kein Recht auf eine Bewerbung in freigewählter Form.

Was wäre denn, wenn aus welchen Gründen auch immer der Bewerber kein Zugriff auf das Portal hat (temporäre Internetprobleme, temporär gar kein Internet, Portal nicht erreichbar ...)?

Die Probleme in der Sphäre des/der Bewerbenden sind grundsätzlich keine Probleme des Arbeitgebers. Temporäre Probleme des Portals wären (sofern dokumentiert) ggf. durch eine längere Bewerbungsfrist auszugleichen.

Schauen wir uns doch mal die Rechtsprechung zu einem anderen Fall an:
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 5 Sa 3/23 –

Hier hat der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist bis zum 08.05.2020 veröffentlicht, der schwerbehinderte Bewerber hatte sich nach Ende der Frist am 11.05.2020 beworben.

Ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage des AGG wegen Verletzung der Einladungspflicht wurde rechtskräftig nicht anerkannt. Der Bewerber wurde nicht wegen der Behinderung nicht eingeladen, sondern schlicht und ergreifend nicht wegen der versäumten Frist. Da die Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren auch alle anderen Bewerbenden getroffen hätte, die sich erst nach Ablauf der Frist beworben hätten, hatte der Arbeitgeber die Vermutungswirkung einer Diskriminierung wegen des Verstoßes gegen § 165 SGB IX widerlegt.

Und gleichermaßen gilt dies für mich bei einer falschen Form der Bewerbung.

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Gruß
Matthias


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