Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)
Also reicht ein Portal alleine doch nicht aus?
Für welche Funktion / Aufgabe?
Aus meiner Sicht muss hier differenziert werden.
a) Als alleiniger Zugang für Bewerbungen von Bewerbenden meines Erachtens ja (keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch die Vorgabe der Form der Bewerbung).
b) Als Zugang für die Arbeitsagentur zur Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen meines Erachtens nicht (es steht der Arbeitsagentur frei, dem Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge per Post zu übersenden).
c) Zur Unterrichtung von SBV/BR/PR/MAV über eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen meines Erachtens ebenfalls nicht, da -so das LAG- die Unterrichtungspflicht nicht durch "Liebe SBV, schau einfach regelmäßig in das Portal" erfüllt wird. Die Unterrichtung muss hier gesondert erfolgen, auf dem üblichen Weg der Beteiligung, also beispielsweise per E-Mail "Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist eingegangen".
--
Gruß
Matthias