Richten Sie Ihre Bewerbung ausschließlich online über das Bewerberportal (AGG)

MatthiasNRW, Thursday, 24.10.2024, 11:30 (vor 726 Tagen) @ Horst Schultze

Düwell in LPK-SGB IX § 165 Rn 8:

Jede einem öffentlichen Arbeitgeber zugegangene Bewerbung muss berücksichtigt werden, sofern der Zugang gem. § 130 BGB nachweisbar erfolgte.

Direkt im nachfolgenden Satz wird weiter ausgeführt:
Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. (LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 165 Rn. 8)

Die Nutzung eines Portals für Bewerbungen steht (unter Beachtung von Mitwirkungs-/Mitbestimmungstatbeständen) in der Organisationshoheit der Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. einfachere Gremienbeteiligung durch Zugriff auf die digitalen Daten, Vermeidung des Eingangs von Initiativbewerbungen usw.) ausschließlich ein Portal nutzen möchte, ist das selbstverständlich akzeptabel. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird dadurch auf den Eingang innerhalb des Portals eingeschränkt.

Durch die Nutzung eines entsprechenden Portals werden schwerbehinderte Menschen nicht per se benachteiligt. Auf Interamt selbst findet man eine Erklärung zur Barrierefreiheit (https://interamt.de/cms/legal/Erklaerung_zur_Barrierefreiheit.html).

Ich halte es zudem aus SBV-Sicht für höchst problematisch, wenn man durch das Beharren auf die Berücksichtigung von Papierbewerbungen von schwerbehinderten Bewerbenden dem Arbeitgeber subtil den Eindruck vermittelt, dass dieser Personenkreis womöglich nicht in der Lage ist, das entsprechende Portal zu nutzen.

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Gruß
Matthias


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