SBV Organisation (Stellvertreter/in)

SFliege, Monday, 27.08.2018, 13:42 (vor 2070 Tagen) @ wurzelkasper

Einbindung der Stellvertreter

Nun, wer mit der Gesetzeslage vertraut ist, der dürfte sicherlich wissen, dass in Betrieben mit über 200 Schwerbehinderten bereits vor den Änderungen durch das BTHG das Recht bestand den 1. und den 2. Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben ständig heranzuziehen.
Mit dem Inkraftreten der 1. Reformstufe des BTHG kann seit dem 30.12.2016 in Betrieben mit mehr als 500 Schwerbehinderten somit völlig problemlos der 1. bis 5. Stellvertreter zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen bzw. miteingebunden werden. Hierüber muss der Arbeitgeber lediglich "unterrichtet" werden.
Quelle: § 178 Absatz 1 Satz 4,5 SGB IX

Was ich überhaupt nicht nachvollziehen kann, wenn man wie hier vereinzelt geschildert, anstatt die gesetzlichen Möglichkeiten zu Nutzen und seine Stellvertreter nach Möglichkeit mit in das Amt einzubinden, diese versucht nach Möglichkeit vom Amt fernzuhalten.
(siehe auch die Diskussion zu "Vertrauensmann behindert die Arbeit des 1.Stellvertreters")
Die in diesem Beitrag geschilderte Vorgehensweise der Nichteinbindung des 1. Stellvertreters in einem Betrieb mit über 300 Schwerbehinderten halte ich für vollkommen daneben!


Datenschutz

Zumindest für mich und zum Glück auch für einige andere stellt sich bei einer "ständigen" Heranziehung der Stellvertreter nicht die Frage nach einem datenschutzrechtlichen Zwang die Unterlagen vor dem Zugang der ständig herangezogenen Stellvertreter schützen zu müssen. Wenn diesbezüglich aber jemand dagegenstehende Fundstellen kennt, dann würde es sicherlich diese Diskussion bereichern diese zu benennen.

Anders sieht es nach meiner Auffassung nur bei einer "einmaligen und fallbezogenen" Verhinderungsvertretung in Betrieben unter 100 Schwerbehinderten aus. Hier ist es sicherlich vollkommen ausreichend dem 1. Stellvertreter nur die für den konkreten Fall benötigten Unterlagen auszuhändigen.

Jedoch ist in Betreiben mit weniger als 100 Schwerbehinderten auch der Fall zu berücksichtigen, dass es sich auch mal um eine vorher nicht bekannte fallbezogene Verhinderungsvertretung handeln könnte.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob diese Verhinderungsvertretung unvorhergesehen durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich ist oder bei einer geplanten Abwesenheit durch Urlaub einfach nicht ausgeschlossen werden kann.
Da hier im Vorherein nicht bekannt ist, für welche Angelegenheiten die Verhinderungsvertretung erforderlich ist, muss eine Regelung getroffen sein, wie der Stellvertreter im Amt auf "alle" Unterlagen der Schwerbehindertenvertretung zugreifen kann, wenn die Vertrauensperson unvorhergesehen abwesend ist und somit auch keine Schlüsselübergabe möglich ist.
Bei einer Verhinderung der Vertrauensperson ruht die Schwerbehinderungsvertretung nicht, sondern wird per Gesetz durch den Stellvertreter wahrgenommen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung ist ein Amt, das jetzt zwar nur von einer Person wahrgenommen wird, aber keine One-Man-Show, die bei einer Verhinderung dieser Person unbesetzt ist, bis der Showmaster wieder zurück ist.

In Bezug auf den Datenschutz bzw. des Schlüssels zum Schrank mit den Unterlagen verhält es sich analog zum Generalschlüssel des Hausmeisters, der darf diesen auch nicht nutzen, um am Wochenende irgendwelche Unterlagen in den Büros der Personalabteilung lesen zu können.


Abstimmungserfordernis

Die Abstimmung vor oder auch nach einer Verhinderungsvertretung zwischen Vertrauensperson und Stellvertreter, d.h. der derzeitig im Amt befindlichen Person und der Person die noch nicht oder nicht mehr im Amt ist, stellt für mich in keinster Weise einen Arbeitszeitbetrug dar. Wer hier anderer Meinung sein sollte, der hat sicher gute Chancen demnächst von einer Arbeitgebervertretung zur Schwerbehindertenvertretung des Jahres gewählt zu werden.

"Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." § 178 Absatz 1 Satz 6 SGB IX

Auch wenn jetzt hier nur von einer Heranziehung und nicht von einer Verhinderungsvertretung die Rede ist, so unterscheidet sich die Heranziehung in ihren inhaltlichen Abstimmungserfordernissen nicht von einer Verhinderungsvertretung. Einzig und allein der Anlass bzw. Grund für diese Tätigkeit ist ein anderer und auch die Notwendigkeit zur Abstimmung ist nur fallweise und somit meist weniger häufig erforderlich.
Hier kann der Gesetzestext schon auch entsprechend ausgelegt werden.


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