Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Monica99, Thursday, 23.08.2018, 14:07 (vor 2079 Tagen) @ SFliege

Hallo,

immer langsam. Denn Urlaub und auch Krankheit bedeutet NICHT zwingend, dass die Vertrauensperson im Mandat und deren Wahrnehmung verhindert ist.

Ob sie wegen Urlaub/Krankheit im Mandat verhindert ist entscheidet NUR die SBV. Sie entscheidet auch ob die im Gesetz gegebene Möglichkeit ab > 100 Schwerbehinderten der Stellvertreter herangezogen/eingebunden wird. Denn im Gesetz steht ganz bewusst "KANN", also nicht MUSS.

Somit ist die Nichtheranziehung des/der Stellvertreter auch KEINE Mandatsbehinderung!

Wenn die SBV diese Möglichkeiten der Heranziehung des/der Stellvertreter nicht in Anspruch nimmt dürfen dann daraus nur keine Nachteile für die Schwerbehinderten entstehen.

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

--
mfg Monica


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