Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 23.08.2018, 16:00 (vor 2087 Tagen) @ SFliege

Moin Moin SFliege

natürlich hast Du in der Sache Recht, dass der Vorgang merkwürdig ist, zumindestens wenn er sich so abspielt, wie es uns hier geschildert wird.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Vertrauensperson und dem Stellvertreter erscheint ziemlich gestört. Aber es liegt an der Vertrauensperson Schritte einzuleiten, der Stellvertreter kann sich rechtlich nicht einfach in das Amt hineinsetzen und auch nicht vom Arbeitgeber hineingesetzt werden.

Eine Abwahl über 25% der Schwerbehinderten macht aus meiner Sicht kurz vor dem normalen Wahlzeitpunkt auch keinen Sinn mehr, weil der Prozess unter Umständen länger als der Wahltermin dauert und der Antrag über den Widerspruchsausschuss des Integrationsamts laufen muss. Der Widerspruchsausschuss muss zudem grobe Pflichtverletzungen als erwiesen ansehen. Sollte dieses Verfahren scheitern oder sich über den Wahlzeitpunkt hinziehen, steht der Kollege bei der Wahl als Nestbeschmutzer dar, der sich zu Unrecht in das Amt bringen wollte, was ihm bei der Wahl nur Schaden kann. Ins Amt kommt er vor der Wahl wahrscheinlich nicht mehr, da der Widerspruchsausschuss auch die Vertrauensperson anhört, ggf. weitere Gremien befragt etc. sodass die Wahl, die von Oktober bis 30.11.2018 läuft, wahrscheinlich vor dem Ende dieses Verfahrens gelaufen ist. Der Kollege muss bei 340 Schwerbehinderten auch erst einmal mindestens 85 Kollegen/innen finden, die diesen Antrag unterstützen. Sollte die Vertrauensperson großen Rückhalt unter den Schwerbehinderten haben, schadet er mit diesem Vorgehen nur sich selber.

Daher würde ich, wenn die Situation so ist, wie ich sie verstehe und ich an dem Amt und den Hilfestellungen für die Schwerbehinderten Interesse hätte, bei der kommenden Wahl als Vertrauensperson kandidieren und in der Wahlwerbung für mich deutlich machen, dass ich als Stellvertreter gerne mehr geleistet hätte, aber von dem bisherigen Amtsinhaber nicht ausreichend herangezogen wurde und von Gesetz wegen nicht eigenständig aktiv werden durfte, sondern auf die Zustimmung und Heranziehung bzw. Erklärung der Verhinderungsvertretung durch die Vertrauensperson angewiesen war.

Liebe Grüße

Hendrik


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