Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Hotte, Stuttgart, Friday, 24.08.2018, 18:45 (vor 2085 Tagen) @ Cebulon

und diese Fragen berechtigen jemanden mit ruhendem Mandat sich eigenständig in ein aktives Mandat zu versetzen und die bestehenden Gesetze einfach zu umgehen?


Nicht eigenständig, sondern kraft Gesetzes, weils der Gesetzgeber seit jeher so will. Bei objektiver Verhinderung von einer VP tritt grundsätzlich die Verhinderungsvertretung automatisch ein nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Das ist der "feine" Unterschied zwischen Mandat bei Heranziehung und Mandat bei Verhinderung von Rechts wegen!

Gruß,
Cebulon

Hey,
deine Argumentation wird wirklich abenteuerlich. Du willst ernsthaft bedeutet, das der Threadersteller jetzt einfach zum AG gehen kann und sagt: "Ich setze mich hiermit eigenständig in das aktives Mandat und bin ab sofort die amtierende Vertrauensperson. Ich berufe mich dazu auf § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX."

Du bist auch noch den Beweis schuldig geblieben, aufgrund welcher Vorschriften die Verhinderunsgvertretung automatisch in Kraft tritt.und definiere btite auch "objektive Verhidnerung"

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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