Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.11.2018, 17:58 (vor 1975 Tagen) @ ussibier

Sehr geehrtes Team,
ich habe vorher die Suchfunktion genutzt, leider jedoch ohne für mich zu 99% befriedigendes Ergebnis. Daher stelle ich nun meine Frage und hoffe auf Klarheit.

Ich bin neu gewählter SBV in einem Klinikum mit 1700 Mitarbeiter, ca. 112 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Mitarbeiter.

Heute hatte ich mit dem Arbeitgeber (Personalleiterin) ein allgemeines Gespräch zur weiteren Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der alten SBV und dem Arbeitgeber ist sehr verkrustet.

Meine Frage bezieht sich nun allgemein auf Fristen von Stellungnahmen meinerseits an den Arbeitgeber.
Praxis bisher war, Stellungnahmen zu Maßnahmen bei denen die SBV angehört wurde, an den Arbeitgeber nicht weiterzugeben.
Vorhin wurde mir von der Personalleiterin erklärt, dass ich per Gesetz dazu jedoch verpflichtet bin und wenn dies nicht geschieht mir sogar personalrechtliche Konsequenzen "angedroht" wurden.

Gibt es einen Zwang per Gesetz zur Weiterleitung Stellungnahmen jeglicher Art an den Arbeitgeber?
Gibt es Fristen per Gesetz?
Können mir bei verweigerter Weiterleitung meiner Stellungnahmen an den Arbeitgeber personelle Konsequenzen drohen?

Leider habe ich keine Fristregelungen im SGB IX gefunden. Nur bezogen auf Stellungnahmen zu Kündigungen, angelehnt an das BetrVG.

Generell habe ich kein Problem und werde es auch so durchsetzen, die Stellungnahmen an den Arbeitgeber weiterzureichen. Nur hätte ich da gern eine Info. Vielen Dank!!

Hey,
dann soll dir die Personaleiterin doch mal den exakten § aus welchem Gesetz benennen.
Du übst dein Amt weisungsunabhängig vom AG aus
Und welche Stellungnahmen will sie denn haben?
Ich habe den Eindruck, als wenn man dir als neue SBV etwas vom Märchen zu erzählen versucht.
VG
Hotte
PS: Ich hoffe, du bist zu 100% freigestellt

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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