Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

LuckyLuke, Thursday, 29.11.2018, 14:15 (vor 1973 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

2. Die Stellungnahme der SBV – Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Stellungnahme als Anhörung vor einer Entscheidung in seine Überlegungen ernsthaft mit einzubeziehen.
3. Nach der Anhörung die unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die SBV.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Arbeitgeber eine Stellungnahme auf seine Unterrichtung erwarten, wie sonst soll er die Interessensvertretung "vor einer Entscheidung anhören" nach Punkt 2? Erst danach kommt die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Punkt 3 zum Tragen.

Wie sieht es aus, wenn der AG bereits Vorstellungsgespräche geplant hat zu denen er die SBV auch eingeladen hat und die Stellungnahme erwartet, bevor das letzte Vorstellungsgespräch gelaufen ist? Oder sollte die Stellungnahme der SBV schon bereits nach Sichtung aller Bewerbungsschreiben erfolgen können? Uns wurde eine konkretes Datum mit Uhrzeit gesetzt ;-)

Vielen Dank im Voraus!


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