Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Wednesday, 28.11.2018, 23:19 (vor 1975 Tagen) @ ussibier

Hallo,

das Gesetz sieht eigentlich bei der SBV keine Fristen vor. Es wird aber idR auch davon ausgegangen, dass die Fristen die der BR/PR hat die optimalen sind und man sich daran hält.

In der Stellungnahme zu einer Maßnahme an den AG reicht es aus, sofern man mit der Maßnahme einverstanden ist, die Aussage/Antwort: Die SBV hat gegen die vorgesehene Maßnahme keine Einwände.

Hat die SBV Einwände, so sollte sie diese Einwände/Gründe dem AG mitteilen und Abhilfe/Klärung fordern.

Dem BR sollte man diese Stellungnahme in Kopie geben, damit dieser diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann und sollte.

Wichtig ist, auf AG Seite ist immer der AG der Ansprechpartner es sein der AG hat wie er es lt Gesetz sollte einen Beauftragten für die Belange der Schwerbehinderten benannt.

--
mfg Monica


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