Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 29.11.2018, 13:14 (vor 1987 Tagen) @ ussibier

Also entweder gibts hier differente Ansichten oder, wahrscheinlicher, ich verstehe es noch nicht richtig.

Hallo, es liegt wohl auch daran, dass ich zu unpräzise war.

Die Frage war, ob ich als SBV gesetzlich verpflichtet bin Stellungnahmen (bspw Versetzung schwerb Mitarbeiter, Beurteilung leidensgerechter Arbeitsplatz etc.) an den Arbeitgeber zu übergeben. Falls ja innerhalb welcher Frist.

Gut, dass Du jetzt mal Beispiele nennst! Eine gesetzliche Pflicht oder bindende Frist sehe ich nach wie vor nicht!
Jedoch ist es so, wenn man schon gefragt wird wäre mit Blick auf die Zusammenarbeit eine Antwort auch nicht falsch. Aber wie Monica99 schreibt, ist zu beachten, was die Antwort alles beinhaltet. NUR das Ergebnis, z.B. "keine Bedenken von Seitens der SBV" oder "Aufgrund der gesundheitlichen Problematik" Bedenken äussern. Ggf. mit vorheriger Rücksprache mit dem Betroffenen.

Mietze_katz schreibt, Stellungnahmen nur an das Interklusionsamt sowie Vorsicht bei der Weiterleitung dieser an den Arbeitgeber.

AG besitzen die Fähigkeiten, Stellungsnahmen zu dramatisieren und machen u.U. aus einer Kleinigkeit eine riesen Welle zu ungunsten des schwbM. Deshalb mein Gebot zur Vorsicht, deshalb nur Antworten auf die Anfragen.
Stellungsnahmen im Kündigungsverfahren werden vom Inklusionsamt angefordert und sowohl die des BR`s als auch die der SBV erhält bei uns ausschließlich das Inklusionsamt zurück. Keine Kopie an AG ect.

Monica99 sxhreibt, dass der Arbeitgeber Stellungnahmen erhalten soll.

Danke und bG

Ich hoffe, ich konnte meine Sichtweise mit den aus der Praxis gemachten Erfahrungen nun etwas mehr verdeutlichen.

VG


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion