Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Thursday, 29.11.2018, 11:45 (vor 1976 Tagen) @ ussibier

Hallo ussibier,

spät, doch noch eine Antwort zu all den anderen Anmerkungen.

Die Fragestellung wurde bereits aufgeworfen unter: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23564

Zu den Punkt "Stellungnahme" zur Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nicht zu verwechseln mit "Stellungnahme" der SBV z.B. zum Gleichstellungsantrag durch Anschreiben der Agentur für Arbeit oder andere Kommunikation mit Ansprechpartner z.B. IFD, ...

Der Informationsaustausch nach§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat 3 Phasen:
1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber – Die SBV hat Anspruch auf den gleichen Wissensstand wie der Arbeitgeber, damit auf „Augenhöhe“ ohne eigene Erkundigungen beurteilt werden kann.
2. Die Stellungnahme der SBV – Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Stellungnahme als Anhörung vor einer Entscheidung in seine Überlegungen ernsthaft mit einzubeziehen.
3. Nach der Anhörung die unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die SBV.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Arbeitgeber eine Stellungnahme auf seine Unterrichtung erwarten, wie sonst soll er die Interessensvertretung "vor einer Entscheidung anhören" nach Punkt 2? Erst danach kommt die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Punkt 3 zum Tragen.

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Gruß
Wolfgang


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