Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 29.11.2018, 22:42 (vor 1969 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

Du schreibst, dass auf Arbeitgeberseite immer der Arbeitgeber der Ansprechpartner ist. Dieses sehe ich bei Einstellungsverfahren ein wenig anders. Hier schreibt die/der Vorgesetzte der ausschreibenden Abteilung eine Auswahlbegründung (der Arbeitgeber selber ist meist nicht bei den Auswahlgesprächen dabei) an die SBV und erhält von uns eine Stellungnahme dazu zurück, die dem Einstellungsvorgang beizufügen ist. Daher kann der Ansprechpartner sehr wohl wechselnd sein, erst recht bei größeren Betrieben..
Geht es z.B. um Anträge an das Integrationsamt, ist bei uns eine Person für den Arbeitgeber zuständig, die dann ggf. auch direkt Stellungnahmen von uns erhält.
Geht es um Stellungnahmen zu personalrechtlichen Maßnahmen, wie Kündigungen, Abmahnungen, gehen die direkt an den Arbeitgeber.

Liebe Grüße

Hendrik


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion